Rechtsprechung
RG, 28.06.1943 - 3 C 188/42 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Betrug kann mit Gebührenüberhebung nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzutritt. 2. Dem nicht bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt, der auf Wunsch einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 122
Wird zitiert von ... (5)
- AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23
Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren
Jedoch liegen hier die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 352 StGB - und ggf. auch in Verbindung mit § 263 StGB - vor (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 17.01.1957, Az.: 4 StR 393/56; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 15.11.1888, Az.: 2473/88, u.a. in: RGSt Band 18, Seiten 219 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).Vergütungen im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB sind solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGH, Urteil vom 06.09.2006, Az.: 5 StR 64/06; BGH, Urteil vom 06.11.1951, Az.: 2 StR 178/51; Reichsgericht, Urteil vom 28.06.1943, Az.: 3 C 188/42, u.a. in: RGSt Band 77, Seiten 122 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023, Az.: 6 U 78/22; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2002, Az.: 2 Ws 296/01; LG Cottbus, Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 O 174/21).
- BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51
Rechtsmittel
Betrug kann ebenso wie mit der Gebührenüberhebung nach § 352 (RGSt 77, 122, 123) auch mit der nach § 353 Abs. 1 nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine zusätzliche Täuschung hinzukommt.Wie das Reichsgericht in RGSt 77, 122, 123 zutreffend entschieden hat, kann mit der Gebührenüberhebung nach § 35 2 StGB Betrug nur dann rechtlich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere Täuschung hinzutritt; andernfalls schliesst § 352 als Sondertatbestand den § 263 aus.
- BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89
Gebührenerhebung; Gebührenverzicht; Täuschung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat . - BGH, 26.01.1956 - 3 StR 398/55
Rechtsmittel
Ein weiterer tateinheitlich begangener Betrugsversuch liegt hierin nicht (RGSt 77, 122; BGHSt 2, 36 [BGH 06.11.1951 - 2 StR 178/51]). - BGH, 27.01.1953 - 1 StR 529/52
Rechtsmittel
Dass hier der Betrug nicht in der Gebührenüberhebung aufgeht, sondern mit ihr rechtlich zusammentrifft, hat das Landgericht zutreffend begründen (vgl. auch RGSt 77, 122 und BGHSt 2, 35).